Wartungsvertrag

Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu folgenden Leistungen:
Regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung:

  • Kontrolle der Dacheindeckung, Abdichtungen, Anschlüsse, Dachrinnen und Fallrohre.
  • Überprüfung von Dachfenstern, Lichtkuppeln, Solaranlagen (falls vorhanden).
  • Kontrolle auf Undichtigkeiten, Risse, lose Teile.

Reinigungsarbeiten (optional vereinbar):

  • Entfernen von Laub, Moos, Schmutz und Fremdkörpern aus Dachrinnen, Kehlen und Abläufen.

Kleinreparaturen / Sofortmaßnahmen:

  • Durchführung von kleineren Instandsetzungen (z. B. Austausch loser Ziegel, Abdichtung kleiner Risse) bis zu einem vereinbarten Kostenrahmen.

Dokumentation:

  • Protokoll mit Fotos der durchgeführten Arbeiten und ggf. festgestellter Schäden.
  • Empfehlung zu weiterführenden Maßnahmen bei größeren Mängeln.

Wartungsintervalle

  • Standard: 1× jährlich (Frühjahr oder Herbst).
  • Nach Vereinbarung auch 2× jährlich oder nach besonderen Ereignissen (z. B. Sturm, Hagel).

Vergütung

  • Pauschale pro Inspektion (inkl. Anfahrt, Prüfung, Dokumentation).
  • Zusatzleistungen (Reinigung, Reparaturen, Materialkosten) nach Aufwand oder separat vereinbart.
  • Möglichkeit: Festpreisvertrag über einen bestimmten Zeitraum (z. B. 3 Jahre).

Besondere Vereinbarungen (optional)

  • Einbeziehung von Photovoltaikanlagen in die Prüfung.
  • Winterdienst (Schneelastkontrolle, Eisbeseitigung).

Kundeninformationen

Das Thema Versicherungsschutz bei fehlender Dachwartung ist in Deutschland sehr relevant – insbesondere bei Gebäudeschäden durch Sturm, Regen oder Hagel. Der aktuelle Stand (2025) lässt sich so zusammenfassen:
1. Grundsätzlich: Versicherungsschutz bleibt bestehen – aber mit Einschränkungen

Bei einer Wohngebäudeversicherung oder Elementarschadenversicherung besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich weiter, auch wenn keine regelmäßige Dachwartung durchgeführt wurde.

👉 ABER: Der Versicherer kann unter bestimmten Umständen die Leistung kürzen oder ganz verweigern, wenn Obliegenheiten verletzt oder grob fahrlässig gehandelt wurde.

2. Grobe Fahrlässigkeit kann zur Leistungskürzung führen
Wenn nach einem Schaden festgestellt wird, dass keine regelmäßige Wartung oder Inspektion des Daches erfolgt ist, kann der Versicherer argumentieren, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

Beispiele:

  • Dachziegel waren über Jahre locker oder beschädigt und wurden nicht überprüft.
  • Dachrinnen waren komplett verstopft, Wasser konnte nicht ablaufen, wodurch es zu Durchfeuchtungen kam.
  • Schäden an der Dachabdichtung waren lange bekannt, aber unbeachtet geblieben.

In solchen Fällen kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen oder im Extremfall sogar komplett verweigern, wenn der Schaden vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

➡️ Die Kürzung erfolgt meist nach Schwere der Fahrlässigkeit (§ 81 VVG – Versicherungsvertragsgesetz).

3. Regelmäßige Wartung stärkt die Beweislage

Viele Versicherer – z. B. Allianz Versicherung oder R+V Versicherung – empfehlen oder verlangen in ihren Bedingungen ausdrücklich eine regelmäßige Dachprüfung (meist jährlich) durch einen Fachbetrieb.

Liegt ein Wartungsprotokoll oder Prüfbericht vor, kann der Versicherungsnehmer leicht nachweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

Ohne Nachweise kann der Versicherer argumentieren, dass Pflichten zur Schadensvermeidung verletzt wurden.

4. Garantie- und Gewährleistungsaspekt
Neben der Versicherung spielt Wartung auch bei der Gewährleistung und Herstellergarantie eine Rolle:

  • Bei Dachabdichtungen oder Photovoltaikanlagen verlangen Hersteller häufig eine regelmäßige Wartung als Bedingung für Garantieansprüche.
  • Ohne Nachweise kann der Hersteller sich auf eine Verletzung der Wartungspflicht berufen und Ansprüche ablehnen.

 
Praxis-Tipp:

  • Eine jährliche Dachprüfung mit schriftlichem Protokoll (Foto- oder Wartungsnachweis) ist der sicherste Weg, um Versicherungsschutz und Garantieansprüche zu sichern.
  • Besonders bei älteren Dächern oder komplexen Dachaufbauten (z. B. Flachdach mit Abdichtung, PV-Anlage) ist dies inzwischen quasi Standardanforderung.

AK Dach & Bauvision GmbH
49661 Cloppenburg – tätig in Niedersachsen, Osnabrück, Bremen, Münster, Lingen und Meppen

Telefon: 0151 6856 6170
E-Mail: info@dach-bauvision.de

Impressum         Datenschutz